Bedarfsplanung und Zulassung

Die Approbation berechtigt den Arzt oder Psychotherapeuten zur Ausübung der Heilkunde. Will der approbierte Arzt oder Psychotherapeut selbständig gesetzlich Versicherte behandeln und seine Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, so muss er in das bei der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister eingetragen und vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt worden sein.

Die Zulassung, die auf einen konkreten Vertragsarztsitz bezogen ist, vermittelt die im Facharztgebiet umfassende Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung. Sie verpflichtet den Arzt, eine bestimmte Anzahl von Sprechstunden anzubieten, an der notärztlichen Versorgung teilzunehmen, sich fortzubilden und insgesamt die vertragsärztlichen Vorschriften zu beachten. Damit die flächendeckende Versorgung sichergestellt wird und nicht zu viele Ärzte in einen ruinösen Wettbewerb miteinander geraten, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in einer komplexen Pyramide von Selbstverwaltungsgremien und Ausschüssen verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu erstellen, stetig anzupassen und durch die Zulassungs- und Berufungsausschüsse umzusetzen. Ausgehend von sogenannten Verhältniszahlen zwischen Bürgern und benötigten Ärzten bzw. Psychotherapeuten wird nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für jeden Planungsbereich der Bedarf an Ärzten nach Fachgruppen  ermittelt. Sowie Überversorgung droht, werden Zulassungssperren für den jeweiligen Planungsbereich angeordnet.

Wo Zulassungssperren bestehen, kann ein Facharzt/Psychotherapeut nur zugelassen werden, wenn er den Zulassungsgremien das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung darstellen kann. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ist empfehlenswert.