Approbation und Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt oder Psychotherapeut tätig werden möchte, benötigt hierzu eine Gestattung. Im Regelfall wird der Arzt oder Psychotherapeut auf Grundlage einer Approbation, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde berechtigt, tätig. Die Voraussetzungen, unter denen eine Approbation erteilt wird, sind für Ärzte in § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeuten im Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) geregelt. Wir unterstützen sowohl deutsche als auch ausländische Mandanten bundesweit, insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Erlangung der Approbation.

Wer nach einem entsprechenden Studium die ärztliche bzw. psychotherapeutische Prüfung in Deutschland bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, erhält auf Antrag die Approbation. Aber auch Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen, können eine Approbation erhalten. Im ärztlichen Bereich gibt es für Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus EWR-Staaten Erleichterungen bei der Anerkennung ihrer ausländischen Abschlüsse. Auch Ärzte aus Drittstaaten  (Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR-Raum gehören und auch kein Abkommen hinsichtlich der Anerkennung der Berufsbezeichnungen mit Deutschland und der EU geschlossen haben) und Psychotherapeuten mit ausländischem Berufsabschluss können die Approbation auf Antrag erhalten, wenn sie die Voraussetzungen der BÄO oder des PsychThG erfüllen.

Wichtigste Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses. Um diese zu überprüfen, wird in der Regel von der zuständigen Behörde ein Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe eingeholt. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, dass nur in den seltensten Fällen das Studium als gleichwertig eingeschätzt wird. Deshalb sind die Erfahrungen aus beruflicher Tätigkeit und Fortbildungen von immenser Bedeutung, können sie doch zum Ausgleich universitärer Defizite führen.

Die rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung ist gerade in diesen Fällen häufig hilfreich, um den Ausführungen der Gutachter und Sachbearbeiter qualifiziert entgegen treten zu können. Da sich das Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit oftmals leider lange hinzieht, bietet es sich im ärztlichen Bereich in der Regel an, so früh wie möglich eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu beantragen.
Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB vertreten Mandanten seit Jahren erfolgreich im Approbationsverfahren und bei der Beantragung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.