Praxisverkauf und Praxisnachfolge

Praxisverkauf und Praxisnachfolge bei Ärzten und Psychotherapeuten sind im Idealfall das win/win-Geschäft des Medizinrechts. Der Abgeber kann seinen verdienten Ruhestand antreten und den geschaffenen Vermögenswert im Interesse seiner Altersversorgung realisieren, ein junger Kollege erhält den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung und die nahtlose Versorgung des Praxisklientels wird sichergestellt.

Der abgabewillige Vertragsarzt oder Psychotherapeut muss zunächst beim Zulassungsausschuss die Ausschreibung seines Sitzes beantragen. Fehler bei der Formulierung des gleichzeitigen (bedingten) Verzichts auf die eigene Zulassung können existenzielle Folgen haben. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn kein Bedarf für die Praxis (mehr) besteht. Gegen diese Ablehnung ist kein Widerspruch, aber Klage zum Sozialgericht möglich. Fachanwaltliche Hilfe ist dringend indiziert – eine qualifizierte anwaltliche Beratung im Vorfeld der  Praxisabgabe kann diese Krise vermeiden und alternative Strategien aufzeigen.

Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, wird die Praxis im Ärzteblatt unter Nennung einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben. Gibt es mehrere Nachfolgebewerber, so steht die Auswahl dem Zulassungsausschuss oder im Widerspruchsverfahren dem Berufungsausschuss zu: Gemäß § 103 Abs. 4 S. 3 SGB V suchen diese den geeignetsten Nachfolgebewerber aus. Eignung, berufliche Erfahrung, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste, vorherige Tätigkeit als Mitgesellschafter, Angestellter oder Jobsharer des Praxisabgebers und Angehörigeneigenschaft spielen neben anderen Kriterien eine Rolle; die wirtschaftlichen Interessen des Praxisverkäufers sind nur bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis berücksichtigungsfähig. Konkurrierende Praxisbewertungsmethoden kommen in dieser Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen – keine Methode kann auf Wertungen verzichten und über diese lässt sich trefflich streiten.

Wenn die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB als Anwälte des Praxisabgebers oder des Nachfolgebewerbers tätig sind, nehmen wir Akteneinsicht und tragen zur Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung vor. Es fällt uns naturgemäß leichter, die Interessen und die Vorzüge unseres Mandanten ins Bild zu setzen. Unsere Verhandlungs- und Prozesserfahrung kommen dem Mandanten zugute, wenn nach einer Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien konkurrierende Bewerber, der Praxisverkäufer oder die Kassenärztliche Vereinigung Rechtsbehelfe einlegen. Derartige Konflikte müssen durchgestanden werden.
Unser Ziel bei der möglichst frühen und ganzheitlichen Begleitung von Praxisabgabe und Praxisnachfolge ist jedoch die Vermeidung derartiger Konflikte durch eine proaktive, rechtssichere und pragmatische Gestaltung des Nachfolgeverfahrens.