Heimaufsicht

Die Aufgabe Heimaufsicht wird von den Heimaufsichtsbehörden (meistens Landkreise und kreisfreie Städte) ausgeübt. Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB beraten und vertreten als Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Fachanwälte für Medizinrecht Alten- und Pflegeheime bei Auseinandersetzungen mit den Heimaufsichtsbehörden.

Die Heimaufsicht führt in den Heimen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durch. Betreiber, Heimleitung und Pflegedienstleitung eines Alten- und Pflegeheimes sind verpflichtet, die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung zu dulden. Stellt die Heimaufsicht Mängel in Alten- und Pflegeheimen fest, soll sie den Betreiber beraten, wie die Mängel abgestellt werden können. Die Heimaufsicht ist unter bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen berechtigt, heimaufsichtsrechtliche Anordnungen zu erlassen, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungsverbote erlassen oder eine kommissarische Heimleitung einsetzen. In ganz gravierenden Fällen kann die Heimaufsicht den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims mittels einer Untersagungsverfügung untersagen.

Wir beraten in allen sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen. Primäres Ziel unserer Beratung und Vertretung ist es, den Erlass heimaufsichtsrechtlicher Anordnungen zu verhindern und außerdem ein gutes konstruktives Verhältnis zur Heimaufsicht zu bewahren.
Gelingt dies nicht und kommt es dennoch zu einer heimaufsichtsrechtlichen Anordnung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Klage hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, so dass in vielen Fällen überprüft werden muss, ob neben einer Klage ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet werden muss.