Schiedsstelle § 76 SGB XI

Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen bilden jeweils auf Landesebene eine Schiedsstelle, die paritätisch besetzt und von einem unparteiischen Vorsitzenden geführt wird.

Diese Schiedsstelle entscheidet beispielsweise in Streitigkeiten, die mit den zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen abgeschlossenen Rahmenverträgen zusammenhängen und muss unter anderem auch dann angerufen werden, wenn es zwischen den Pflegekassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern zu keiner Verständigung hinsichtlich der Vergütung stationärer oder ambulanter Leistungen kommt.

Das SGB XI, die Schiedsordnungen der einzelnen Länder und die Landesrahmenverträge enthalten umfassende Regelungen, die durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts konkretisiert und ergänzt worden sind. Darüber hinaus sind grundsätzliche Prinzipien, denen das Verfahren unterliegt, wie beispielsweise der Prospektivitätsgrundsatz und die Anforderungen, die das zweistufige Verfahren an die Parteien stellt, zu beachten.

Dr. Tim Unger hat in den letzten Jahren diverse Schiedsverfahren vor unterschiedlichen Schiedsstellen und Schiedspersonen geführt und verfügt in diesem Bereich über umfassende Erfahrungen. Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB stehen ihren Mandanten auch zur Verfügung, wenn Klagen gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vor dem Landessozialgericht eingereicht werden müssen.