Medizinrecht für Hochschulambulanzen

Hochschulambulanzen dürfen an der Versorgung der gesetzlich Versicherten - außer in besonders komplexen Fällen - in dem Umfang teilnehmen, in dem es für die Zwecke von Forschung und Lehre notwendig ist. Sie sind insoweit kraft Gesetzes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Hinsichtlich der Vergütung sehen §§ 117, 120 SGB V vor, dass die Hochschulambulanzen Vergütungsverträge unmittelbar mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schließen.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB begleiten Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und deren Arbeitsgemeinschaften seit vielen Jahren bei der Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen und Entgelten der Höhe nach. Abrechnungsvoraussetzungen, Telematikinfrastruktur, Zahlungsfristen, Verjährung und Verwirkung sowie Verzinsung und die Regelungen zu Prüfung, Sanktion und Kündigung bedürfen einer fachanwaltlich unterstützten Verhandlung.

Zur Höhe der Entgelte werden unterschiedliche Ansätze vertreten: Werden Pauschalen nach Maßgabe der Hochschulambulanz-Strukturvereinbarung verhandelt? Welche Rolle spielen die vergleichbaren Entgelte in der Niederlassung? 

Wir beschäftigen uns seit geraumer Zeit intensiv mit der Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung und ihrer Umsetzung. In diesem Zusammenhang entstehen für die Zwecke von Forschung und Lehre neue Bedarfe an Patientenkontakten und Erfahrungsmöglichkeiten für die Studierenden. Wegen der Änderungen der Anforderungen an die Hochschulambulanzen und soweit in den bisherigen Vergütungsvereinbarungen Begrenzungen wie Fallzahlen pro Quartal oder Jahr vereinbart worden sind, dürften bundesweit Neuverhandlungen anstehen. Uns kommt bei der Unterstützung der Hochschulambulanzen in diesem Prozess die intensive Tätigkeit für die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen in Zusammenhang mit der Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung ebenso zu Gute wie die Erfahrungen bei der Verhandlung auskömmlicher Entgelte für die psychologischen Hochschulambulanzen.