Anstellung, Assistenz, Jobsharing
Zusammen geht vieles leichter. Deshalb erfreuen sich nicht nur Kooperationsformen wie die Berufsausübungsgemeinschaft und die Praxisgemeinschaft großer Beliebtheit bei niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. Auch durch Anstellung, Assistenz und Jobsharing lässt sich die Arbeit auf mehrere Schultern verteilen.
Die Beschäftigung eines angestellten Arztes oder Psychotherapeuten ist in der vertragsärztlichen Versorgung auf Grundlage einer Anstellungsgenehmigung möglich. Eine Anstellungsgenehmigung kann beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Wie auch bei der Zulassung wird eine Anstellungsgenehmigung in gesperrten Planungsbereichen nur im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens oder bei Feststellung eines Sonderbedarfs erteilt.
Ärzte und Psychotherapeuten haben darüber hinaus die Möglichkeit, Assistenten zu beschäftigen. Dies bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Ein Assistent kann im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung (Weiterbildungsassistent) oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (Sicherstellungsassistent), während der Erziehung von Kindern und während der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Entlastungsassistent) beschäftigt werden.
Schließlich bietet auch das Jobsharing eine Möglichkeit für eine Zusammenarbeit. Beim Jobsharing arbeiten in der Regel zwei Personen auf einer Zulassung. Beim Anstellungs-Jobsharing darf der zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassene einen Angestellten auch einen zusätzlichen Sitz beschäftigen. Beim Berufsausübungsgemeinschafts-Jobsharing (BAG-Jobsharing) gründen der zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassene und sein nicht zugelassener Partner eine Berufsausübungsgemeinschaft. So wird beiden eine Arbeit als Selbständige ermöglicht.
Für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit gibt es eine Vielzahl an einschränkenden Regelungen, deren Nichtbeachtung weitreichende Konsequenzen hat. Es ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, diese Regelungen und ihre Folgen in die Überlegungen einzustellen. Nur so lässt sich das jeweils für den Einzelfall beste Vorgehen finden.
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