Ermächtigung von Psychotherapeuten

Neben der Zulassung ermöglicht auch die Ermächtigung eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Es gibt unterschiedliche Formen der Ermächtigung. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die eine vertragsärztliche Praxis führen möchten, ist die Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV von besonderer Bedeutung.

Gemäß § 31 Ärzte-ZV werden (Krankenhaus-)Ärzte oder Psychotherapeuten für bestimmte Leistungen und in einem bestimmten Umfang für jeweils begrenzte Zeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn es dessen zur Abwendung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises bedarf.

Die Erteilung einer Ermächtigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein festgestellter lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf nicht dauerhaft ist. Die Ermächtigung wird zumeist auf zwei Jahre befristet. Verlängerungen sind zulässig, aber nur beanspruchbar, wenn der Bedarf weiterhin besteht. Gerade bei Erteilung einer Sonderbedarfs-Ermächtigung besteht die Gefahr, dass der Inhaber von neuen Zulassungen „überholt“ wird, so dass bei erneuter Beantragung der Ermächtigung ein Sonderbedarf nicht mehr festgestellt wird. Es muss deshalb stets kritisch geprüft werden, ob nicht der Bedarf dauerhaft erscheint und eine volle Sonderbedarfszulassung durchgesetzt werden kann.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB können auf jahrzehntelange Erfahrung in Ermächtigungsverfahren zurückblicken. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob eine Ermächtigung für Sie in Betracht kommt und vertreten Sie vor den zuständigen Zulassungsgremien im Antrags- und Widerspruchsverfahren oder aber vor den Sozialgerichten im Klageverfahren.