Zugang zur psychotherapeutischen Ausbildung

Noch bis zum 1. September 2032 kann die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert werden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung ergeben sich aus § 5 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung. Maßgeblich ist danach insbesondere, welches Studium absolviert wurde.

In der Regel nehmen Ausbildungsinstitute, bevor sie mit einem Interessierten einen Ausbildungsvertrag abschließen, Kontakt zu der für die Abschlussprüfung zuständigen Behörde auf und erkundigen sich, ob diese die Zugangsvoraussetzungen als gegeben ansieht. Dabei kommt es immer wieder vor, dass die Behörde das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen verneint. Nicht immer geschieht dies zu Recht.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB beraten und vertreten an einer Ausbildung Interessierte gegenüber den zuständigen Behörden mit dem Ziel, die Bestätigung des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen zu erhalten, um einen schnellen und sicheren Start der Ausbildung zu ermöglichen. Das gilt selbstverständlich genauso für den angestrebten Wechsel an ein Ausbildungsinstitut in einem anderen Bundesland.