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Medizinrecht für Rettungsdienst- und Kranken­transport­unternehmen

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB vertreten (teilweise seit Jahrzehnten) private Unternehmen und Hilfsorganisationen, die Leistungen der Notfallrettung und/oder qualifizierte Krankentransporte durchführen. Nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder bedürfen Krankentransporteure, um qualifizierte Krankentransporte außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes durchführen zu dürfen, einer Genehmigung nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder. In einigen Bundesländern ist auch die Erbringung der Notfallrettung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes möglich. 

Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Bereichen des Leistungserbringerrechts ist darin zu sehen, dass die Leistungsberechtigung damit auf einer Genehmigung beruht, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde, in der Regel einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, nach Landesrecht erteilt wird. Ein Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen ist nicht erforderlich.

Auf die Erteilung der Genehmigung zur Erbringung von Krankentransportleistungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes besteht im Grundsatz ein Anspruch, der seine Grenze erst bei Eingreifen der sogenannten Funktionsschutzklausel im Falle der Unverträglichkeit mit dem Interesse an einem funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst findet. Immer wieder kommt es zu Genehmigungsstreitigkeiten zwischen den Unternehmern und den zuständigen Genehmigungsbehörden. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Durchsetzung dieses Anspruchs und setzen ihn gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht durch. Auch die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen einer Genehmigung beschäftigt uns immer wieder sowohl beratend als auch im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten.

Der Inhaber einer Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz ist auf eine Vergütungsvereinbarung nach § 133 SGB V mit den Kostenträgern des Gesundheitswesens angewiesen, um unter anderem die auf der Basis ärztlicher Verordnungen nach den Krankentransportrichtlinien erbrachten qualifizierten Krankentransporte  mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen zu können. Auf den Abschluss dieser Entgeltvereinbarung besteht ein justiziabler Anspruch. Die Maßstäbe einer leistungsgerechten Vergütung qualifizierter Krankentransporte sind leider weitgehend ungeklärt, was oft zu Entgeltstreitigkeiten führt. 

Für die Vergütungsverhandlung und für gerichtliche Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten und im Rahmen von Schiedsverfahren, soweit diese landesrechtlich vorgesehen sind, ist Dr. Tim Unger als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht bundesweit bekannt. Dr. Unger hat in den letzten Jahren eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren erfolgreich geführt und immer wieder hinsichtlich der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen publiziert („Krankenkassen gefährden Existenz von Krankentransportunternehmen“ - Rettungsdienst 7/2014, S. 82; „Gerichte stoppen Krankenkassen“ Rettungsdienst 7/2015, S. 80).