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Medizinrecht für Rettungsdienstträger

Rettungsdienst und Krankentransport unterliegen im Hinblick auf Struktur, Qualitätsanforderungen, Leistungsberechtigung und Zulassung der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Träger des Rettungsdienstes sind, soweit nicht die Luftrettung betroffen ist, nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder die Landkreise, kreisfreien Städte und bestimmte andere Kommunen.

Die Rettungsdienstträger sind nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder verpflichtet, eine flächendeckende Versorgung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes vorzuhalten; diese Vorhaltung bedarf der Bedarfsplanung. Die Bedarfsplanung ist regelmäßig, in der Regel jährlich, jedenfalls aber bei Änderungen, fortzuschreiben. Beispielsweise in Niedersachsen ist durch die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD) vorgegeben, dass die Zahl und der Standort der Rettungswachen, die Anzahl der Krankenkraftwagen und die Vorhaltezeiten so zu bemessen sind, dass im Bereich der Notfallrettung in 95 % aller Fälle eine Hilfsfrist von 15 Minuten eingehalten wird. Im Bereich des Krankentransportes soll die Wartezeit in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Die Bedarfsplanung, die im Rat des Rettungsdienstbereichsträgers zu beschließen ist, ist eine große Aufgabe. Werden die Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen nicht eingehalten, drohen im Extremfall Amtshaftungsansprüche. Zudem wird die Bedarfsplanung benötigt, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Krankentransportunternehmers auf Genehmigung qualifizierten Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes abgelehnt werden darf, weil die Genehmigung die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes beeinträchtigen könnte. Die Rettungsdienstträger erbringen Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes selbst oder – nach Ausschreibung im Vergabeverfahren – durch Dritte oder Beauftragte, oftmals gemeinnützige Organisationen. Viele der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen der Rettungsdienstträger und ihrer Beauftragten sind öffentlich-rechtlicher Natur.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB verfügen in diesem an der Schnittstelle von Verwaltungsrecht und öffentlich-rechtlichem Medizinrecht angesiedelten Bereich über besondere Kompetenzen.
Wir beraten und vertreten als Fachanwälte für Verwaltungsrecht Rettungsdienstträger und Beauftragte in allen Belangen, zu denen Sicherstellungsauftrag, Bedarfsplanung, Anspruch auf Beauftragung mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes, Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Vertragsgestaltung im öffentlich-rechtlichen Beauftragungsverhältnis gehören.
Die Kostenträger des Gesundheitswesens sind zur kostendeckenden Finanzierung eines wirtschaftlich arbeitenden öffentlichen Rettungsdienstes verpflichtet. Was dabei wirtschaftlich ist, unterliegt unterschiedlichen Auffassungen und ist Gegenstand der Budgetverhandlungen. Kontroversen zwischen Rettungsdienstträgern und Krankenkassen werden von den Schiedsstellen für den Rettungsdienst und von den Verwaltungsgerichten entschieden.
Dr. Tim Unger hat als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht in den letzten Jahren diverse Schiedsverfahren begleitet und gegen Schiedssprüche gerichtete Klageverfahren geführt.