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Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen unter den im SGB V geregelten Voraussetzungen.

Zugang zur Erbringung von Vorsorge- und Rehabilitationssachleistungen bei GKV-Versicherten haben nur solche Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Krankenkassen verfügen. Darüber hinaus ist jeweils auf regionaler Ebene eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Wir vertreten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowohl auf der Ebene des Zugangs zum Versorgungsvertrag, bei Streitigkeiten aus dem Versorgungs- oder Vergütungsvertrag und bei Kündigungen oder Sanktionen aus diesen Verträgen. Darüber hinaus unterstützen die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB ihre Mandanten bei Vergütungsverhandlungen.