Kapazitätsrecht
Das Kapazitätsrecht umfasst die rechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Hochschulen, d.h. der Zahl der in den angebotenen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze.
Ursprung des Kapazitätsrechts ist das erste Numerus-Clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1972.
Die Entscheidung stellte klar, dass aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt, das nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Solche Gesetze müssen die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen, damit also auch über die Methode der Kapazitätsermittlung, und die anzuwendenden Auswahlkriterien selbst regeln.
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf Grundlage des Lehrangebots der Lehreinheit, der Lehrnachfrage und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt.
Die Kanzlei Rüping Unger Partnerschaft mbB berät und vertritt eine Reihe von Hochschulen seit vielen Jahren in kapazitätsrechtlichen Fragen vor den Verwaltungsgerichten in Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, die auf vorläufige Zulassung zu einem Studiengang gerichtet sind. RAin Dr. Rüping und RA Dr. Unger sind zudem Mitautoren des von Prof. Epping herausgegebenen Kommentars zum Niedersächsischen Hochschul- und Hochschulzulassungsrecht (www.nomos-shop.de).