Medizinrecht für Ambulanzen an Aus-/ und Weiterbildungsstätten

Psychotherapeutische Ausbildungsstätten nach dem PsychThG haben - für Neuanträge inzwischen beschränkt (§ 117 Abs. 3 a SGB V) - kraft Gesetzes oder durch Ermächtigung der Zulassungsgremien Zugang zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, um künftige Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Rahmen der praktischen Ausbildung am Patienten unterweisen zu können.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB beraten und begleiten seit mehr als einem Jahrzehnt Ausbildungsstätten und deren Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Psychotherapie bei der Verhandlung der unmittelbar mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu schließenden Vergütungsvereinbarungen. Wir können dabei auf unsere umfassenden Erfahrungen und Kenntnisse aus der Beratung und Vertretung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und einer Vielzahl von Psychotherapeuten schöpfen. Zudem kommt uns die Tätigkeit für eine Reihe von Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten zu Gute.

Die Ausbildungsambulanzen des § 117 Abs. 3 ff, § 120 Abs. 2 SGB V handeln mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auch die Entgelte aus, wobei hier die Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen im Bereich der Niederlassung eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Bereich sind wir seit vielen Jahren tätig.

Da die Ausbildungsambulanzen in den Bundesländern oftmals Arbeitsgemeinschaften bilden und uns die Arbeitsgemeinschaften mit der Wahrnehmung der Interessen aller Institute bei den Verhandlungen beauftragen können, entsteht ein Setting, in dem Musterverfahren gebildet werden können und zentrale Fragen notfalls durch alle Instanzen abschließend geklärt werden können. So geschah es beispielsweise in Zusammenhang mit den Strukturzuschlägen in einem Verfahren, das mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.01.2022 – Az.: B 6 KA 4/21 R – zum Vorteil der Ausbildungsstätten abgeschlossen werden konnte.

Infolge der Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung werden in Zukunft entsprechende Verhandlungen auch für Ambulanzen an Einrichtungen zu führen sein, die für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind. Es werden sich Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Ermächtigung nach § 117 Abs. 3 b SGB V stellen. Darüber hinaus werden Vergütungsvereinbarungen zu schließen oder zu ändern und voraussichtlich an vergleichbaren Honoraren orientierte Entgelte zu vereinbaren sein.

Wir bringen aus unserer langjährigen Erfahrung in Zusammenhang mit der Ausbildung der Psychotherapeuten und der Verhandlung für die Ausbildungsambulanzen einschlägige Erfahrungen und Verhandlungsbeziehungen mit.