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Medizinrecht für ambulante Pflegedienste

Ambulanten Pflegediensten helfen die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB beim Eintritt in den Markt der Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Um für GKV-Versicherte Leistungen erbringen und mit Pflege- und Krankenkassen abrechnen zu dürfen, benötigen ambulante Pflegedienste nach den Spielregeln des Medizinrechts einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Pflegekassen und Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI mit den Pflegekassen. Des Weiteren müssen Vereinbarungen nach § 132a SGB V über die Erbringung häuslicher Krankenpflege nebst Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden abgeschlossen werden.

Möglichkeiten und Grenzen der Vereinbarung durch Verhandlung, in Schiedsverfahren vor Schiedsstellen und Schiedspersonen sowie vor den Sozialgerichten sind uns nicht nur aus Leistungserbringersicht, sondern auch aus der langjährigen Tätigkeit für Berufsverbände im Bereich der ambulanten und stationären Pflege vertraut.
Naturgemäß gibt es zwischen Pflegediensten und Krankenkassen bzw. Pflegekassen auch Streitigkeiten aus den vorbenannten Verträgen und im Zusammenhang mit Abrechnung und Vergütung. Herr Rechtsanwalt Dr. Unger führt in diesem Bereich diverse Verfahren vor den Sozialgerichten.
Neben der Abwehr von Vergütungskürzungen und anderen Sanktionen der Krankenkassen und der Verteidigung von Pflegediensten gegen die Kündigung von Verträgen haben wir uns auch mit Fragen der Qualitätssicherung befasst. Unsere langjährige Tätigkeit in diesem Bereich hat eine Reihe von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, wie etwa carekonkret, ermöglicht.