Schiedsverfahren vor der Schiedsperson nach § 132a SGB V

Während im Bereich der Pflegeversicherung eine Schiedsstelle zur Verfügung steht, die durch Verwaltungsakt entscheidet, hat der Gesetzgeber den ambulanten Pflegediensten im Bereich der Krankenversicherung eine möglichst von den Parteien, ansonsten von der für den beteiligten Kostenträger zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmende, unabhängige Schiedsperson zur Seite gestellt.

Diese Schiedsperson entscheidet darüber, wie hoch die vom Pflegedienst beanspruchbare leistungsgerechte Vergütung ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen von den Krankenkassen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.

Dr. Tim Unger hat in den letzten Jahren diverse Verfahren vor Schiedspersonen geführt und verfügt daher über umfassende Kenntnisse, die sich unter anderem auch auf die Anforderungen erstrecken, die das zweistufige Verfahren an die Vorlage der Kalkulation und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Nachweise stellt.  

In diesem Schiedsverfahren werden keine Verwaltungsakte erlassen. Die Schiedsperson wird vielmehr nach den Regelungen der Leistungsbestimmung durch einen Dritten gemäß §§ 317 ff. BGB tätig. Dies hat die Konsequenz, dass die Entscheidung der Schiedsperson gemäß § 319 BGB durch die Sozialgerichtsbarkeit ersetzt werden kann bzw. ersetzt werden muss, wenn sich die Entscheidung der Schiedsperson als unbillig erweist.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB vertreten Pflegedienste und Verbände ambulanter Pflegedienstleister in Vergütungsverhandlungen und sich anschließenden Verfahren vor der Schiedsperson. Ziel ist die Durchsetzung einer leistungsgerechten Vergütung. Kann dabei eine die Leistungserbringerseite zufrieden stellende Entscheidung im Hinblick auf die Leistungsdefinition oder die Vergütungshöhe nicht erreicht werden, führen wir für unsere Mandanten die gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Entscheidung der Schiedsperson.