Kapazitätsberechnung

 

In zulassungsbeschränkten Fächern wird die Kapazitätsberechnung jährlich, zumeist zum Stichtag des 1. Februar, erstellt und dem zuständigen Ministerium mit einem Höchstzahlvorschlag vorgelegt.

Dieses setzt die Höchstzahlen für die Semester des Studienjahres in der jährlichen Zulassungszahlenverordnung fest, nachdem es geprüft hat, ob die Kapazitätsberechnung den Vorgaben des Staatsvertrages und der Kapazitätsverordnung entspricht. Teilweise erfolgt die Festsetzung auch in einer entsprechenden Satzung der Hochschule, falls das Landesrecht diese Möglichkeit eröffnet.

Die Kapazitätsberechnung listet die zur Verfügung stehenden Stellen der Lehreinheit, die sich daraus ergebenden Lehrdeputate abzüglich eventueller Deputatsermäßigungen und Dienstleistungsexporte auf und teilt mittels Anteilsquoten das Lehrangebot einer Lehreinheit auf verschiedene Studiengänge auf. Dem Ergebnis in Lehrveranstaltungsstunden wird die Lehrnachfrage eines einzelnen Studierenden als Divisor gegenübergestellt. Aus dieser Rechnung ergibt sich die personalbezogene Kapazität für jeden einzelnen Studiengang. Kontrollrechnungen und Bereinigungen sind erforderlich, um etwa die besonderen Bedarfe der Krankenversorgung im Bereich der Medizin, der Zahnmedizin und der Tiermedizin abzubilden. In gesonderten Schwundberechnungen wird der Verminderung der Lehrnachfrage im Verlaufe eines Studiums Rechnung getragen und so die maßgebliche Kapazität nach Schwund ermittelt.

Die Kapazitätsberechnung wird von den Verwaltungsgerichten schon in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes intensiv und detailliert überprüft; nur bei Struktur- und Prognoseentscheidungen steht den Hochschulen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Das Kapazitätsrecht und die Beratung und Begleitung von Hochschulen im Prozess der Kapazitätsberechnung gehören zu den Kernkompetenzen der Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB.