Schiedsstelle Rettungsdienst

Die Rettungsdienstgesetze der Länder sehen für den Fall, dass es zu Finanzierungsstreitigkeiten im Hinblick auf Leistungen der Notfallrettung, des Intensivtransportes oder des Krankentransportes zwischen den Trägern des Rettungsdienstes, den im Rettungsdienst tätigen Unternehmen und Hilfsorganisationen sowie den Krankenkassen kommt, die Durchführung von Schiedsverfahren vor.

Im Rahmen dieser Verfahren stellen sich interessante tatsächliche und rechtliche Fragen. Neben dem Umfang der erforderlichen Bedarfsvorhaltung wird immer wieder auch die Angemessenheit der in die maßgeblichen Kalkulationen eingestellten Werte in Frage gestellt und die Frage diskutiert, ob und wenn ja in welcher Weise eine Pflicht der Träger zur kostenreduzierenden Zusammenarbeit mit anderen Trägern verpflichtet sind und inwieweit Umkleide- und Rüstzeiten im Rahmen der Bedarfsvorhaltung zu berücksichtigen sind.

Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB führen seit vielen Jahren Schiedsverfahren vor Schiedsstellen. Dr. Tim Unger kann dabei insbesondere auf Erfahrungen zurückgreifen, die er im Rahmen seiner Funktion als Vorsitzender der Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 Rettungsdienstgesetz Berlin in den Jahren 2017 bis 2019 in mehreren Verfahren erlangt hat.