Medizinrecht für Intensivpflegedienste

Mandanten der Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB waren bereits vor Inkrafttreten des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) mehrere Pflegedienste, die auf Erbringung intensivpflegerischer Leistungen spezialisiert sind.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat sich die Zahl der im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege stehenden rechtlichen Probeme erhöht. Die Schaffung eines eigenständigen Leistungsanspruchs in § 37c SGB V und die flankierende Norm im Leistungserbringerrecht (§ 132l SGB V) werfen eine Vielzahl von Fragen auf. Zu ihnen gehört die Frage, welche Voraussetzungen die Leistungserbringer erfüllen müssen, um zu einem Vertragsschluss mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und Abrechnung zu gelangen. Die leistungsgerechte Vergütung wird nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten zweistufigen Modell ermittelt. Wenn es zu keiner Einigung über den Abschluss des Vertrages kommt, wird die Vergütung  durch eine unabhängige Schiedsperson festgesetzt.

Rechtsanwalt Dr. Tim Unger hat in den letzten Jahren für unsere Mandanten erfolgreich viele auf Festlegung intensivpflegerischer Vergütung gerichtete Schiedsverfahren in diversen Bundesländern geführt.