Vertragspsychotherapeutensitz und Sitzverlegung
Die Zulassung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt für einen bestimmten Vertragspsychotherapeutensitz; damit ist die konkrete Praxisadresse in einem Planungsbereich gemeint. Die Bedeutung des Vertragspsychotherapeutensitzes erschließt sich unmittelbar aus dem Ansatz der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung – nur wenn die Niederlassung gesteuert und die dortige Berufsausübung gesichert ist, kann der Grad der Bedarfsdeckung verlässlich beurteilt werden.
Zwingend ergibt sich daraus, dass die Verlegung des Vertragspsychotherapeutensitzes der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss oder im Widerspruchsverfahren durch den Berufungsausschuss bedarf. Probleme können hier insbesondere bei Sitzverlegungen kurz nach Übernahme einer Vertragspsychotherapeutenpraxis oder bei Sonderbedarfszulassungen entstehen.
Die Rechtsanwälte Rüping Unger Partnerschaft mbB beraten Mandanten, die ihren Vertragspsychotherapeutensitz gerne verlegen würden und vertreten sie diesbezüglich vor den zuständigen Zulassungs- und Berufungsausschüssen.
Darüber hinaus unterstützen wir Mandanten in sämtlichen eine Zweigpraxis betreffenden Angelegenheiten, etwa um die Verteilung der Sprechstundenzeiten und die Erreichbarkeit sämtlicher Standorte im Notfall. Mit unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Seite.