Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren

Es gibt viele Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die noch keine Zulassung oder Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung haben und daher eine reine Privatpraxis führen. Oftmals bitten gesetzlich Versicherte um Behandlung. Wenn der Patient bei den zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach Verstreichen einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz in zumutbarer Entfernung erhalten kann, besteht nach § 13 Abs. 3 und 3 a SGB V gegebenenfalls ein Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten gegen seine Krankenkasse auf Erstattung derjenigen Kosten, die ihm durch Inanspruchnahme der Leistungen eines privatärztlich tätigen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entstehen. Viele Therapeuten helfen ihren Patienten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Krankenkasse und können dann im Einzelfall auch ohne vertragsärztliche Zulassung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patienten behandeln.

Hierbei kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Berechtigung dieses Angebots, den Anspruch des Patienten oder die Höhe der Vergütung. Die in der Kanzlei Dr. Rüping und Partner tätigen Fachanwälte für Medizinrecht beraten Psychotherapeuten, Ärzte und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu allen Fragen des Kostenerstattungsverfahrens.